Dies habe zur Folge, dass kaum ein anderer Bewerber eine echte Chance auf den Zuschlag habe und sich gut überlegen müsse, überhaupt den Aufwand für die Offertstellung zu leisten. Von einer Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbietern könne keine Rede mehr sein. Aufgrund der Analyse der Ausschreibungsunterlagen habe sich die Beschwerdeführerin entschlossen, nicht an der KISS-Aus- schreibung teilzunehmen und deren Abbruch mittels Beschwerde zu verlangen. Dies sei der Vorinstanz mitgeteilt worden.