Die Beschwerdeführerin habe entsprechende Fragen gestellt (insbesondere Fragen Nr. 1 und 7). Die Antworten der Vergabestelle hätten jedoch gezeigt, dass das Ausschreibungsverfahren nicht rechtskonform durchgeführt werden sollte, dass die Eignungskriterien diskriminierend ausgelegt würden, dass nur ein Anbieter die Eignungskriterien erfüllen könne und alle anderen Mitbewerber ohne erkennbare sachliche Gründe aufgrund der Eignungskriterien aus dem Verfahren ausgeschlossen werden könnten. Dies habe zur Folge, dass kaum ein anderer Bewerber eine echte Chance auf den Zuschlag habe und sich gut überlegen müsse, überhaupt den Aufwand für die Offertstellung zu leisten.