schreibung hätte anfechten können, noch in diesem Zeitpunkt dagegen Beschwerde führen könnte.16 Aus dem Gebot von Treu und Glauben leitet das Verwaltungsgericht zudem eine Rügepflicht ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens ab. Danach hat der Anbieter Verfahrensmängel, z.B. die unzulässige Vorbefassung eines Mitbewerbers, gegenüber der Beschaffungsstelle sofort zu rügen. Unterlässt er dies, kann er diesen Mangel im Rahmen der Anfechtung der nächstfolgenden Verfügung nicht mehr geltend machen.17