Die Beschwerdeführerin fordert, dass die durch die «nicht zielführende Verfahrensführung» unnötigerweise zusätzlich entstandenen Kosten (interne Kosten und Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren), sofern sie nicht der Vorinstanz auferlegt werden könnten, aufgrund der Staatshaftung durch die Beschwerdeinstanz selbst zu entschädigen seien.11 Damit verlangt sie sinngemäss Schadensersatz. Die Forderung von Schadenersatz muss im Staatshaftungsverfahren nach Art. 100 ff. PG12 geltend gemacht werden. Gemäss Art. 104 Abs. 2 PG sind Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung