Die Beschwerdeführerin hätte als Erbringerin von Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik8 und Anbieterin von Klinikinformations- und Steuerungssystemen (KISS)9 ein Angebot einreichen können und damit grundsätzlich Chancen auf den Zuschlag gehabt. Damit ist sie durch die Ausschreibung vom 9. August 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Abbruch oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.4 Vollmacht Der unterzeichnende Anwalt ist gehörig bevollmächtigt.10 1.5 Staatshaftungsbegehren