Angefochten ist die Ausschreibung der Vorinstanz vom 9. August 2019. Die Ausschreibung des Auftrags gilt gemäss Art. 15 Abs. 1bis IVÖB6 i.V.m. Art. 11 Abs. 2 Bst. a ÖBG7 als selbstständig anfechtbare Verfügung, wenn die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens oder die tieferen kommunalen Schwellenwerte erreicht werden. Diese Schwellenwerte sind vorliegend unbestrittenermassen erreicht (vgl. Anhang 2 der IVÖB), weswegen die Ausschreibung vom 9. August 2019 als selbstständig anfechtbare Verfügung gilt. 1.2 Zuständigkeit