denen Kosten der Beschwerdeführerin (interne Kosten und Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren) sind, sofern sie nicht der Vorinstanz auferlegt werden können, aufgrund der Staatshaftung durch die Beschwerdeinstanz selbst zu entschädigen. 9. Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 hat das Rechtsamt der GSI den Antrag der Vorinstanz vom 20. Dezember 2019 auf Abschreibung des Verfahrens abgewiesen. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die sofortige Aufhebung des Zuschlags als vorsorgliche Massnahme anzuordnen (Rechtsbegehren 2) ist das Rechtsamt nicht eingetreten.