3. Mit Verfügung vom 25. September 2019 ist das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitete,2 nicht auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eingetreten, da vorliegend der Suspensiveffekt wie bei sog. Negativverfügungen nichts bewirke und es demzufolge an einem schutzwürdigen Interesse fehle. Überdies hat das Rechtsamt das Beschwerdeverfahren auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde beschränkt. 4. Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2019 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da diese nicht innert der gesetzlichen Beschwerdefrist erhoben worden sei.