{"Signatur": "BE_VB_003", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2020-01-21", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_003_2019-GEF-1436_2020-01-21.pdf", "URL": "https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bilder/de/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtssprechung/rechtsprechung-alt/2019/2019-gef-1436-beschwerdeentscheid-anonymisiert.pdf", "Checksum": "e83bdbdea9bd750c39b63b8eddf13dd7"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2019.GEF.1436"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 21.01.2020 2019.GEF.1436"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration 21.01.2020 2019.GEF.1436"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschaffungsverfahren: Beschwerde gegen Ausschreibung"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:56", "Checksum": "10fded989dc7b28f9fa50ff771355a38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 21.01.2020 2019.GEF.1436\nRegeste:\nBeschaffungsverfahren: Beschwerde gegen Ausschreibung\n\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n\nRathausgasse 1\nPostfach\n3000 Bern 8\n+41 31 633 79 20 (Telefon)\n+41 31 633 79 09 (Fax)\ninfo.gsi@be.ch\nwww.be.ch/gsi\n\nReferenz: 2019.GEF.1436 / kr, stm\n\nBeschwerdeentscheid vom 21. Januar 2020\n\nin der Beschwerdesache\n\nX.____\nBeschwerdeführerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt X.___\n\ngegen\n\nY.____\nVorinstanz\n\nbetreffend Ausschreibung des Klinikinformations- und Steuerungssystem (KISS) der Y.___ (Projektnummer A.___)\n\n(Verfügung der Vorinstanz vom 9. August 2019)\n\n1/19\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n2019.GEF.1436\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Am 9. August 2019 hat die Y.___ (fortan: Vorinstanz) das Beschaffungsobjekt «Klinikin-\nformations- und Steuerungssystem für die Y.___» (KISS) im offenen Verfahren auf der Seite\nwww.simap.ch ausgeschrieben (Projektnummer A.___).1\n\n2. Mit Beschwerde vom 23. September 2019 hat sich die X.___ (fortan: Beschwerdeführerin) an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern(GEF) gewandt und folgende\nAnträge gestellt.\n\n1. Das Ausschreibungsverfahren sei abzubrechen.\n\n2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n3. Für den Fall, dass die Beschaffung weiterhin aktuell ist, sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein Vergabeverfahren durchzuführen, dass [sic!] den gesetzlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen entspricht und dabei insbesondere sachgerechte, nichtdiskrimini erende und wettbewerbstaugliche Eignungskriterien zu verwenden.\n\nalles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen\nzulasten der Beschwerdegegnerin.\n\n3. Mit Verfügung vom 25. September 2019 ist das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitete,2 nicht auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der\nBeschwerde eingetreten, da vorliegend der Suspensiveffekt wie bei sog. Negativverfügungen\nnichts bewirke und es demzufolge an einem schutzwürdigen Interesse fehle. Überdies hat das\nRechtsamt das Beschwerdeverfahren auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde beschränkt.\n\n4. Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2019 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde\nsei nicht einzutreten, da diese nicht innert der gesetzlichen Beschwerdefrist erhoben worden sei.\n\n5. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2019 beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ohne Beschränkungen, die Vornahme der erforderlichen Untersuchungen und die Gutheissung der in der Beschwerde gestellten Anträge.\n\n6. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 hat die Vorinstanz den Antrag auf Abschreibung\ndes vorliegenden Verfahrens gestellt.\n\n1\nAusschreibung Simap vom 17. September 2019, «Klinikinformations- und Steuerungssystem für die Y.___»; Beschwerdebeilage 1\n2\nArt. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121; Version in Kraft bis 31.12.2019)\n\n2/19\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n2019.GEF.1436\n\n7. Aufgrund der Direktionsreform wird die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) seit\ndem 1. Januar 2020 als Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) bezeichnet.3 Die\nInstruktion der Beschwerdeverfahren erfolgt nach wie vor durch das Rechtsamt (Art. 10 OrV GSI4).\n\n8. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 9. Januar 2020 hat die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren gestellt:\n\n1. Der Antrag auf Abschreibung des Beschwerdeverfahren [sic!] sei abzuweisen.\n\n2. Es sei die sofortige Aufhebung des Zuschlags als vorsorgliche Massnahme anzuordnen.\n\n3. Die Rechtswidrigkeit des Ausschreibungsverfahrens sei durch die Beschwerdeinstanz endlich fest-\n\nzustellen.\n\n4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.\n\n5. Die bisherigen, durch die nicht zielführende Verfahrensführung unnötigerweise zusätzlich entstan-\n\ndenen Kosten der Beschwerdeführerin (interne Kosten und Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren)\n\nsind, sofern sie nicht der Vorinstanz auferlegt werden können, aufgrund der Staatshaftung durch die\n\nBeschwerdeinstanz selbst zu entschädigen.\n\n9. Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 hat das Rechtsamt der GSI den Antrag der Vorinstanz vom 20. Dezember 2019 auf Abschreibung des Verfahrens abgewiesen. Auf den Antrag\nder Beschwerdeführerin, es sei die sofortige Aufhebung des Zuschlags als vorsorgliche Massnahme anzuordnen (Rechtsbegehren 2) ist das Rechtsamt nicht eingetreten.\n\nAuf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\nDie GEF wendet das Recht von Amtes wegen an und entscheidet in der Sache, wenn die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 20a VRPG5).\n\n"}