10/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.1397 keinen Anspruch auch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Da die Vorinstanz nicht anwaltlich vertreten ist, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu einer möglichen Parteientschädigung (Art 104 Abs. 1 VRPG). Es sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid