Mit Blick auf die in vorstehender Ziffer 2.7 erwähnten Ausführungen zum Kürzungsumfang und zur Kürzungsdauer bzw. mit Blick darauf, dass der Grundbedarf für den Lebensunterhalt bis maximal zwölf Monate um höchstens 30 Prozent gekürzt werden kann, erweist sich die von der Vorinstanz verfügte Kürzung des Grundbedarfs um 15 Prozent während drei Monaten als angemessen. 3.4 Die Beschwerde vom 5. September 2019 erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen. 4. Kosten