Zu berücksichtigen ist aber auch das Fehlverhalten der Vorgesetzen des Arbeitgebers: Die vom Beschwerdeführer erwähnte respektlose und rassistische Behandlung wird durch den Arbeitgeber weder bestätigt noch dementiert; die Vorinstanz hat den Arbeitgeber aber auch nicht danach gefragt. Vielmehr ist die Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass diese unkorrekte Behandlung tatsächlich erfolgte und hat sie berücksichtigt, indem sie das Fehlverhalten des Beschwerdeführers und jenes des Arbeitgebers gegeneinander abwog, d.h. im Ergebnis das Verschulden des Beschwerdeführers als reduziert erachtete.