Nach Art. 36 SHG muss die wegen der Pflichtverletzung erfolgende Leistungskürzung dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers angemessen sein. Gemäss den SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 30 Prozent gekürzt werden. Der Beschwerdeführer verlor durch sein Verhalten die Arbeitsstelle. Er verfügte danach über kein anderweitig selber erwirtschaftetes Einkommen, sondern war vollständig auf den Grundbedarf für den Lebensunterhalt angewiesen, den die öffentliche Hand leistet. Dieses Fehlverhalten wiegt grundsätzlich eher schwer.