36 Abs. 1 Satz 2 SHG. Der Beschwerdeführer nahm aber nicht einfach einen Beratungstermin nicht wahr, den man nachholen könnte, sondern er verlor wie in Ziffer 3.1.3 dargelegt durch sein Verhalten seine Arbeitsstelle und damit eine Möglichkeit, nicht mehr oder zumindest weniger stark von der Sozialhilfe abhängig zu sein. Somit kann nicht von einem leichten, begründeten Fall ausgegangen werden, bei welchem nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 SHG auf eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe unter Umständen abzusehen wäre, sondern die in Ziffer 3.2 dargelegte Pflichtverletzung hat eine Kürzung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 SHG zur Folge.