Ein leichter, begründeter Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn eine Person einen Beratungstermin nicht wahrgenommen hat, ohne sich abzumelden, und sich in der Folge wieder an die Weisungen des Sozialdienstes hält. Obschon in diesem Fall formal die Pflicht nach Art. 28 Abs. 2 Bst. a SHG verletzt ist, könnte auf eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe verzichtet werden, dies gestützt auf den erwähnten Art. 36 Abs. 1 Satz 2 SHG.