3.2 Aufgrund der soeben dargelegten Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ist zu prüfen, ob der von der Sozialhilfe an den Beschwerdeführer ausgerichtete Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu kürzen ist. Nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 SHG kann in leichten, begründeten Fällen von einer Kürzung abgesehen werden.