Indem der Beschwerdeführer die erwähnten zumutbaren Arbeiten zwar anfänglich noch ausführte, später dann aber die Baustelle verliess und somit diese zumutbaren Arbeiten nicht mehr erledigte, verletzte er seine Pflichten nach den erwähnten Bestimmungen des SHG und der SHV sowie gemäss den erwähnten Regelungen in den SKOS-Richtlinien und dem BKSE-Handbuch (vgl. vorstehende Ziffern 2.4 und 2.6).