Damit ist aber nicht gesagt, dass Vorgesetzte die Mitarbeiter respektlos und rassistisch behandeln dürfen. Vielmehr ist dieses Fehlverhalten (Verschulden) des Vorgesetzten im Kürzungsumfang und in der Kürzungsdauer zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend Ziffer 3.3), indem das Verschulden des Beschwerdeführers und jenes des Vorgesetzten gegeneinander abzuwägen sind.