Vielmehr scheint ausschlaggebend gewesen zu sein, dass der Beschwerdeführer nicht alle Arbeiten erledigen wollte und sich vom Arbeitsort entfernte. Dass die B.___ daher nicht mehr am Beschwerdeführer interessiert war, ist nachvollziehbar. Es kann dabei wie erwähnt offen bleiben, ob der Beschwerdeführer oder der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigte. 8/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.1397