Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer sich darüber beklagt, an der zweiten Baustelle habe der Vorgesetzte selber nicht gearbeitet, aber ihm viele Aufträge erteilt. Selbst wenn dies sich tatsächlich so zugetragen haben sollte, ist vorliegend nicht die Arbeitsleistung des Vorgesetzten zu beurteilen. Zudem bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Anhaltpunkte dafür, dass der Arbeitgeber ihn für einen kurzen Arbeitseinsatz habe missbrauchen wollen. Vielmehr scheint ausschlaggebend gewesen zu sein, dass der Beschwerdeführer nicht alle Arbeiten erledigen wollte und sich vom Arbeitsort entfernte.