Selbst wenn eine solche Einschränkung bestünde, so hätte der Beschwerdeführer immer noch für die erwähnten sonstigen Arbeiten eingesetzt werden können und diese auch ausführen müssen, da er nach Art. 28 Abs. 2 Bst. b SHG verpflichtet ist, das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren. Weiter hebt Art. 8g Abs. 1 SHV hervor, dass erwerbslose Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb der erlernten Berufs Erwerbsarbeit suchen und annehmen müssen. Putz- und Aufräumarbeiten bzw. generell das Ausführen anderer als nur Schweissarbeiten ist somit für den Beschwerdeführer zumutbar.