Die Arbeiten wären für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen, denn es ist kein Grund ersichtlich, warum er nicht auch Putz- und Aufräumarbeiten erledigen könnte. Selbst das Tragen von schweren Lasten ist auf einer Baustelle üblich. In den Akten ist zudem kein Hinweis enthalten, dass ein bereits vor dem Stellenantritt bestehendes ärztliches Attest den Beschwerdeführer vom Tragen schwerer Lasten dispensieren würde. Selbst wenn eine solche Einschränkung bestünde, so hätte der Beschwerdeführer immer noch für die erwähnten sonstigen Arbeiten eingesetzt werden können und diese auch ausführen müssen, da er nach Art. 28 Abs. 2 Bst.