Der Beschwerdeführer hebt im Rahmen der rechtlichen Gehörsgewährung hervor, dass nicht er, sondern der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt habe. Wer das Arbeitsverhältnis formal kündigte oder ob es ohne formale Kündigung faktisch nicht fortgesetzt wurde, ist zur Beurteilung der verfügten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe aber nicht massgebend. Wie bereits eingangs von Ziffer 3.1 erwähnt, ist das Arbeitsverhalten des Beschwerdeführers massgebend. Übereinstimmend berichten der Beschwerdeführer und Herr D.___ davon, dass der Konflikt in unterschiedlichen Auffassung darüber bestand, ob der Beschwerdeführer auch andere als Schweissarbeiten ausführen muss.