Herr D.____ gab gegenüber der Vorinstanz am 18. Juni 2019 telefonisch Auskunft, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, andere Arbeiten als Schweissarbeiten auszuführen. Am 13. Juni 2019 habe er die Baustelle verlassen. Weiter äusserte sich Herr D.____ dahingehend, er werde keine Kündigung ausstellen, weil der Beschwerdeführer nicht zur Arbeit gekommen sei und die zweitägige Kündigungsfrist bereits verstrichen sei. Der Beschwerdeführer könne sich wieder melden, falls er bereit sei, alle anfallenden Arbeiten zu erledigen. 27 Vorakten 10