3.1.2 Quellen für die Beurteilung des Arbeitsverhaltens des Beschwerdeführers vor Ort sind vielmehr die Aussagen des Beschwerdeführers sowie jene von Herrn D.___ von der B.___, bei welcher der Beschwerdeführer einen kurzen Arbeitseinsatz leistete. Aufgrund der protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der rechtlichen Gehörsgewährung vom 9. Juli 2019 und aufgrund des in einer Aktennotiz der Vorinstanz festgehaltenen Telefongesprächs vom 18. Juni 2019 mit Herrn D.___ (Geschäftsführer der B.___) ergibt sich als Sachverhalt: