Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet ein differenziertes, fallspezifisches Vorgehen. Die Kürzung hat sowohl in persönlicher als auch in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten zu stehen. So kann ein bestimmtes Verhalten je nach Umständen bei der einen unterstützten Person als leichte Pflichtverletzung zu werten sein, während es bei einer anderen Person als mittlere Pflichtverletzung einzustufen ist.26 3. Rechtliche Würdigung Vorliegend ist umstritten, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht den Grundbedarf für den Lebensunterhalt während drei Monaten um 15 Prozent kürzen darf.