Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist erforderlich, dass Leistungskürzungen zeitlich befristet werden.24 Gemäss den SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 30 Prozent gekürzt werden. Auch können Zulagen für Leistungen gekürzt bzw. gestrichen werden. Weitergehende Kürzungen des Grundbedarfs würden in das absolute Existenzminimum eingreifen und sind deshalb unzulässig. Die maximale Kürzung von 30 Prozent des Grundbedarfes für den Lebensunterhalt ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig.