Die in Art. 36 SHG (vgl. vorstehende Ziffer 2.5) als Kürzungsgrund ebenfalls erwähnte selbstverschuldete Bedürftigkeit sanktioniert sodann ein zurückliegendes oder anhaltendes Fehlverhalten. Ein Selbstverschulden liegt vor, wenn die unterstützte Person die Verantwortung für sich selbst nicht trägt, die eine verständige Person in der gleichen Lage für sich tragen würde.23 2.7 Kürzungsumfang und Kürzungsdauer 20 Vgl. VGE 100.2009.128 vom 19. November 2009 E. 4.1 21 Ziffern 1.1 und 2.2 im Kapitel «Kürzungen» des BKSE-Handbuchs, Genehmigung durch Vorstand am 20.2.2019 22 SKOS-Richtlinien, A.5–3 23 Ziffer 1.2 im Kapitel «Kürzungen» des BKSE-Handbuchs; a.a.O.