Eine Pflichtverletzung liegt zudem vor, wenn die bedürftige Person ohne triftige Gründe selber kündigt, ohne eine Anschlusslösung zu haben.21 Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der bedürftigen Person angemessen ist. Bei der Arbeitssuche kann verlangt werden, dass nicht nur im angestammten Beruf, sondern in weiteren Erwerbsfeldern nach Arbeit gesucht wird.22