2.6 Pflichtverletzung und selbstverschuldete Bedürftigkeit Die in Art. 36 SHG (vgl. vorstehende Ziffer 2.5) als Kürzungsgrund erwähnten Pflichtverletzungen können bereits abgeschlossen sein (z.B. Ablehnung einer zumutbaren Stelle, keine oder ungenügende Teilnahme an einer Abklärungs- oder Integrationsmassnahme) oder noch anhalten (z.B. Weigerung Auskunft zu erteilen, Nichtbefolgung von Weisungen). Eine Pflichtverletzung liegt zudem vor, wenn die bedürftige Person ohne triftige Gründe selber kündigt, ohne eine Anschlusslösung zu haben.21 Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der bedürftigen Person angemessen ist.