Die wirtschaftliche Hilfe wird bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit gekürzt. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden (Art. 36 Abs. 1 SHG). Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein, darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren und darf nur die fehlbare Person selber treffen (Art. 36 Abs. 2 SHG). Unter dem absolut nötigen Existenzbedarf ist das absolute physische Existenzminimum zu verstehen, welches die zum Leben unerlässlichen Mittel umfasst.20