Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen (Art. 28 Abs. 1 SHG). Nach Art. 28 Abs. 2 SHG sind Sozialhilfe beziehende Personen zudem verpflichtet, Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen (Bst. a), das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren (Bst. b) und eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen (Bst.