3/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.1397 gewährt (Art. 29 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben (Art. 30 Abs. 1 SHG). 2.2 Anwendung der SKOS-Richtlinien14