3. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 5. September 2019 bei der Ge- sundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und verweist zur Begründung auf das Schreiben der Arbeitsvermittlerin C.___. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitete,7 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 26. September 2019 die Abweisung der Beschwerde.