führte gegenüber der Vorinstanz am 18. Juni 2019 aus, dass vielmehr der Beschwerdeführer am 13. Juni 2019 die Baustelle ohne zurückzukehren verlassen habe.4 Der Beschwerdeführer hält entgegen, er habe Reinigungsarbeiten ausführen und schwere Lasten tragen müssen, obschon er einen Vertrag für Schweissarbeiten eingegangen sei. 5 2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 9. Juli 2019 kürzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. August 2019 den Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 15 Prozent für die Dauer von drei Monaten.6