Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausgasse 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 20 (Telefon) +41 31 633 79 09 (Fax) info.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2019.GEF.1397 / fri, stm Beschwerdeentscheid vom 11. März 2020 in der Beschwerdesache zwischen X.___ Beschwerdeführer gegen Y.___ Vorinstanz betreffend Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (Verfügung der Vorinstanz vom 14. August 2019) 1/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.1397 I. Sachverhalt 1. X.___ (fortan: Beschwerdeführer) ist anerkannter Flüchtling und wird seit dem 20. Juli 2018 vom Y.___ (Y.___; fortan: Vorinstanz) sozialhilferechtlich unterstützt. 1 Im April 2019 fand er ein Stellenangebot als Schweisser im Kanton Aargau. Als Voraussetzung für eine Anstellung wurde ein zweiwöchiger Schweisskurs bei der A.___ vereinbart. Die Vorinstanz gab die dazu er- forderliche Kostengutsprache von 2'600 Franken für den Kursbesuch. 2 Im Anschluss an den vom 29. April bis am 10. Mai 2019 absolvierten Kurs begann der Beschwerdeführer seinen Arbeitsein- satz bei der B.___ (fortan: B.___), den ihm die C.___ (fortan: C.___) vermittelt hatte.3 Am 14. Juni 2019 teilt der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass D.___ von der Firma B.___ den Arbeits- einsatz beendet habe. D.___ führte gegenüber der Vorinstanz am 18. Juni 2019 aus, dass viel- mehr der Beschwerdeführer am 13. Juni 2019 die Baustelle ohne zurückzukehren verlassen habe.4 Der Beschwerdeführer hält entgegen, er habe Reinigungsarbeiten ausführen und schwere Lasten tragen müssen, obschon er einen Vertrag für Schweissarbeiten eingegangen sei. 5 2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 9. Juli 2019 kürzte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 14. August 2019 den Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 15 Prozent für die Dauer von drei Monaten.6 3. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 5. September 2019 bei der Ge- sundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und verweist zur Begründung auf das Schreiben der Arbeitsvermittlerin C.___. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitete,7 holte die Vorak- ten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdever- nehmlassung vom 26. September 2019 die Abweisung der Beschwerde. 5. Aufgrund der Direktionsreform wird die GEF seit dem 1. Januar 2020 als Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) bezeichnet.8 Die Instruktion der Beschwerdeverfahren er- folgt nach wie vor durch das Rechtsamt (Art. 10 OrV GSI9). 1 Vorakten 4 2 Vorakten 1, Seiten 2 und 3 3 Vorakten 1, Seite 3, und Vorakten 5 4 Vorakten 1, Seiten 6 und 7 5 Vorakten 1 Seite 6 6 Vorakten 11, Seite 3 7 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Für- sorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121; Version in Kraft bis 31.12.2019) 8 Art. 1 Abs. 1 Bst. b des Dekrets vom 11. September 2019 über die Aufgaben der Direktionen und der Staatskanzlei und die Direktionsbezeichnungen (ADSD; BSG 152.010) 9 Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits -, Sozial- und Integra- tionsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121; Version in Kraft seit 01.01.2020) 2/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.1397 6. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit der GSI im Rahmen der ihr über- tragenen Kompetenzen als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 46c SHG10). Ihre Verfügungen sind gestützt auf Art. 52 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. d VRPG11 bei der GSI anfechtbar. An- gefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 14. August 2019. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 5. September 2019 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. August 2019 ist einzutreten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Rechtliche Grundlagen der individuellen Sozialhilfe 2.1 Allgemeines Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV12) Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV13). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert: Jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 1 und 2 SHG). Die persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information 10 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 11 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 12 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 13 Verfassung des Kantons Bern vom 06. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 3/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.1397 gewährt (Art. 29 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben (Art. 30 Abs. 1 SHG). 2.2 Anwendung der SKOS-Richtlinien14 Die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung keine andere Regelung vorsehen (Art. 8 Abs. 1 SHV15). 2.3 Anwendung des Handbuchs der BKSE16 Neben den erwähnten Bestimmungen des SHG und der SHV ist auch das BKSE-Handbuch zu be- achten, welches im Auftrag der GEF von der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwach- senenschutz erarbeitet wurde. Das Handbuch hat zum Ziel, die Rechtsgleichheit in der wirtschaftli- chen Grundversorgung zu gewährleisten, bestehende Richtlinien und Erlasse zu erläutern und die Erfahrungen aus der Praxis der Sozialdienste und der GEF zu sammeln und allgemein zugänglich zu machen. Zudem liefert es Entscheidungsgrundlagen für die Rechtsanwendung und dient damit der transparenten und willkürfreien Praxis.17 Wie andere Richtlinien für die Verwaltungstätigkeit ge- hört auch das BKSE-Handbuch nicht zu den Rechtsätzen. Vielmehr handelt es sich nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre um vollzugslenkende Verwaltungsverordnun- gen, welche eine einheitliche Handhabung des Verwaltungsermessens sicherstellen sollen.18 Ver- waltungsverordnungen entfalten grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen übergeordneter und un- tergeordneter Verwaltungseinheit verpflichtende Wirkung. Für die Gerichte sind sie zwar nicht ver- bindlich, aber gemäss der bundesgerichtlichen Praxis dennoch zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Best- immungen zulassen; das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von der Verwaltungsverordnung ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt. Eine allfällige Abweichung müsste deshalb begründet werden.19 Nach dem Gesagten kann ohne weiteres auch auf das BKSE-Handbuch abgestellt werden. 2.4 Pflichten 14 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für So zialhilfe (SKOS-Richtlinien) 15 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 16 Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE) 17 Vgl. zum Ganzen: Ausführungen der BKSE zum Handbuch Sozialhilfe, abrufbar unter: http://handbuch.bernerkonfe- renz.ch/home/ ; Zugriff erfolgte am 16.1.2020 18 Vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 41 N. 13 19 Vgl. zum Ganzen: BGE 141 III 401 E. 4.2.2 S. 404 f. 4/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.1397 Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse un- aufgefordert und unverzüglich mitzuteilen (Art. 28 Abs. 1 SHG). Nach Art. 28 Abs. 2 SHG sind So- zialhilfe beziehende Personen zudem verpflichtet, Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen (Bst. a), das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vor- zukehren (Bst. b) und eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrations- massnahme teilzunehmen (Bst. c). Erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, sind verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit zu suchen und anzunehmen (Art. 8g Abs. 1 SHV). 2.5 Kürzungen der wirtschaftlichen Hilfe Die wirtschaftliche Hilfe wird bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit ge- kürzt. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden (Art. 36 Abs. 1 SHG). Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein, darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren und darf nur die fehlbare Person selber tref- fen (Art. 36 Abs. 2 SHG). Unter dem absolut nötigen Existenzbedarf ist das absolute physische Existenzminimum zu verstehen, welches die zum Leben unerlässlichen Mittel umfasst.20 2.6 Pflichtverletzung und selbstverschuldete Bedürftigkeit Die in Art. 36 SHG (vgl. vorstehende Ziffer 2.5) als Kürzungsgrund erwähnten Pflichtverletzungen können bereits abgeschlossen sein (z.B. Ablehnung einer zumutbaren Stelle, keine oder ungenü- gende Teilnahme an einer Abklärungs- oder Integrationsmassnahme) oder noch anhalten (z.B. Wei- gerung Auskunft zu erteilen, Nichtbefolgung von Weisungen). Eine Pflichtverletzung liegt zudem vor, wenn die bedürftige Person ohne triftige Gründe selber kündigt, ohne eine Anschlusslösung zu ha- ben.21 Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen Ver- hältnissen der bedürftigen Person angemessen ist. Bei der Arbeitssuche kann verlangt werden, dass nicht nur im angestammten Beruf, sondern in weiteren Erwerbsfeldern nach Arbeit gesucht wird.22 Die in Art. 36 SHG (vgl. vorstehende Ziffer 2.5) als Kürzungsgrund ebenfalls erwähnte selbstver- schuldete Bedürftigkeit sanktioniert sodann ein zurückliegendes oder anhaltendes Fehlverhalten. Ein Selbstverschulden liegt vor, wenn die unterstützte Person die Verantwortung für sich selbst nicht trägt, die eine verständige Person in der gleichen Lage für sich tragen würde.23 2.7 Kürzungsumfang und Kürzungsdauer 20 Vgl. VGE 100.2009.128 vom 19. November 2009 E. 4.1 21 Ziffern 1.1 und 2.2 im Kapitel «Kürzungen» des BKSE-Handbuchs, Genehmigung durch Vorstand am 20.2.2019 22 SKOS-Richtlinien, A.5–3 23 Ziffer 1.2 im Kapitel «Kürzungen» des BKSE-Handbuchs; a.a.O. 5/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.1397 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist erforderlich, dass Leistungskürzungen zeitlich befristet werden.24 Gemäss den SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 30 Prozent gekürzt werden. Auch können Zulagen für Leistungen gekürzt bzw. gestrichen werden. Weitergehende Kürzungen des Grundbe- darfs würden in das absolute Existenzminimum eingreifen und sind deshalb unzulässig. Die maxi- male Kürzung von 30 Prozent des Grundbedarfes für den Lebensunterhalt ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig. Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Aus- masses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal 12 Monate zu befristen. Bei Kürzungen von 20 Prozent und mehr ist diese in jedem Fall auf maximal 6 Monate zu befristen und dann zu überprü- fen.25 Der Kürzungsumfang muss dem Fehlverhalten der Person angemessen und somit verhältnis- mässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet ein differenziertes, fallspezifisches Vorgehen. Die Kürzung hat sowohl in persönlicher als auch in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten zu stehen. So kann ein bestimmtes Verhalten je nach Umständen bei der einen unterstützten Person als leichte Pflichtverletzung zu werten sein, während es bei einer anderen Person als mittlere Pflichtverletzung einzustufen ist.26 3. Rechtliche Würdigung Vorliegend ist umstritten, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht den Grundbedarf für den Lebensunterhalt während drei Monaten um 15 Prozent kürzen darf. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer eine Pflicht verletzte vor dem Hintergrund, dass der Arbeitseinsatz bei der B.___, den ihm die C.___ vermittelt hatte, nur kurz dauerte. Für diese Beurteilung ist sein Arbeitsverhalten massgebend. Zur Begründung seiner Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung verweist der Beschwer- deführer einzig auf das der Beschwerde beigelegte Schreiben der C.___, wonach der Beschwer- deführer die Schweissarbeiten in guter Qualität ausgeführt habe. Das Bedienen der Maschinen habe ihm jedoch Probleme bereitet. Den körperlich anstrengenden Arbeiten sei der Beschwerde- führer nicht gewachsen und daher überfordert gewesen Diese Faktoren hätten dazu geführt, dass der Beschwerdeführer den Einsatz vorzeitig beendet habe. Es werde ausdrücklich betont, dass das persönliche Auftreten sowie der Arbeitswille des Beschwerdeführers einwandfrei gewesen seien. 24 Vgl. Tagblatt des Grossen Rates 2001: Vortrag des Regierungsrats zum SHG, Beilage 16, S. 22; VGE 100.2009.128 vom 19. November 2009 E. 4.4 25 SKOS-Richtlinien, A.6.–3 und A.8–4 26 Ziffer 3 im Kapitel «Kürzungen» des BKSE-Handbuchs; a.a.O. 6/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.1397 3.1.1 Die C.___ vermittelte dem Beschwerdeführer wie erwähnt nur Arbeit. Wie sich der Be- schwerdeführer während seines Arbeitseinsatzes tatsächlich verhielt, kann sie daher nicht aus erster Hand beurteilen, zumal ihr Schreiben vom 2. September 2019 keinen Hinweis enthält, die Beurteilung erfolge nach Absprache mit ihrem Kunden, der den Beschwerdeführer beschäftigte. Dieses Schreiben ist daher nicht geeignet, um das Arbeitsverhalten des Beschwerdeführers zu prüfen. Auch ist zu berücksichtigen, dass die C.___ aus Gründen des eigenen Images ein Inte- resse daran haben könnte, die von ihr vermittelten Personen tendenziell zu schützen. 3.1.2 Quellen für die Beurteilung des Arbeitsverhaltens des Beschwerdeführers vor Ort sind viel- mehr die Aussagen des Beschwerdeführers sowie jene von Herrn D.___ von der B.___, bei welcher der Beschwerdeführer einen kurzen Arbeitseinsatz leistete. Aufgrund der protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der rechtlichen Gehörs- gewährung vom 9. Juli 2019 und aufgrund des in einer Aktennotiz der Vorinstanz festgehaltenen Telefongesprächs vom 18. Juni 2019 mit Herrn D.___ (Geschäftsführer der B.___) ergibt sich als Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu Protokoll, dass er als Schweisser angestellt wurde, aber dann viele andere Arbeiten habe erledigen müssen, beispielsweise sehr schwere Lasten tragen, putzen, aufräumen und bohren. Zudem habe ihn der Vorgesetzte immer zur Eile angehalten, sei ihm gegenüber respektlos gewesen und habe sich auch rassistisch geäussert, indem er ihn beispielsweise mit «Araber» angesprochen habe. Das habe ihn gestresst und wütend gemacht, so dass er die Baustelle verlassen habe. Danach habe er mit einem anderen Vorgesetzten die Situation telefonisch besprochen und sei auf eine andere Baustelle geschickt worden. Der Vor- gesetzte dieser neuen Baustelle habe ihm aber viele Aufträge gegeben und selber nicht gearbeitet. Am gleichen Abend habe ihm Herr D.___ gekündigt, weil er die Arbeiten nicht gut ausgeführt habe. Nach Zustellung des Protokolls ergänzt der Beschwerdeführer auf dem Protokoll, die Kundenfirma habe gekündigt und wörtlich: «Sie wollten mich missbrauchen mit einem kurzfristigen Vertrag aber mehr Aktivität als zum Zeitpunkt des Vertrags».27 Herr D.____ gab gegenüber der Vorinstanz am 18. Juni 2019 telefonisch Auskunft, der Beschwer- deführer habe sich geweigert, andere Arbeiten als Schweissarbeiten auszuführen. Am 13. Juni 2019 habe er die Baustelle verlassen. Weiter äusserte sich Herr D.____ dahingehend, er werde keine Kündigung ausstellen, weil der Beschwerdeführer nicht zur Arbeit gekommen sei und die zweitägige Kündigungsfrist bereits verstrichen sei. Der Beschwerdeführer könne sich wieder melden, falls er bereit sei, alle anfallenden Arbeiten zu erledigen. 27 Vorakten 10 7/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.1397 3.1.3 Aus diesen beiden Darstellungen zieht die GSI folgende rechtlichen Schlüsse: Der Beschwerdeführer hebt im Rahmen der rechtlichen Gehörsgewährung hervor, dass nicht er, sondern der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt habe. Wer das Arbeitsverhältnis formal kündigte oder ob es ohne formale Kündigung faktisch nicht fortgesetzt wurde, ist zur Beurteilung der verfügten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe aber nicht massgebend. Wie bereits eingangs von Zif- fer 3.1 erwähnt, ist das Arbeitsverhalten des Beschwerdeführers massgebend. Übereinstimmend berichten der Beschwerdeführer und Herr D.___ davon, dass der Konflikt in un- terschiedlichen Auffassung darüber bestand, ob der Beschwerdeführer auch andere als Schweiss- arbeiten ausführen muss. Mit Blick auf die in den Ziffern 2.4 und 2.6 genannten Rechtsgrundlagen stellt sich daher die Frage, ob es für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, die anfallenden und angeordneten Arbei- ten zu erledigen, selbst wenn es sich nicht um Schweissarbeiten handelte. Die Arbeiten wären für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen, denn es ist kein Grund ersichtlich, warum er nicht auch Putz- und Aufräumarbeiten erledigen könnte. Selbst das Tragen von schweren Lasten ist auf einer Baustelle üblich. In den Akten ist zudem kein Hinweis enthalten, dass ein bereits vor dem Stellenantritt bestehendes ärztliches Attest den Beschwerdeführer vom Tragen schwerer Lasten dispensieren würde. Selbst wenn eine solche Einschränkung bestünde, so hätte der Be- schwerdeführer immer noch für die erwähnten sonstigen Arbeiten eingesetzt werden können und diese auch ausführen müssen, da er nach Art. 28 Abs. 2 Bst. b SHG verpflichtet ist, das zum Ver- meiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren. Weiter hebt Art. 8g Abs. 1 SHV hervor, dass erwerbslose Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb der erlernten Berufs Erwerbsarbeit suchen und an- nehmen müssen. Putz- und Aufräumarbeiten bzw. generell das Ausführen anderer als nur Schweissarbeiten ist somit für den Beschwerdeführer zumutbar. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer sich darüber beklagt, an der zweiten Baustelle habe der Vorgesetzte selber nicht gearbeitet, aber ihm viele Aufträge erteilt. Selbst wenn dies sich tatsächlich so zugetragen haben sollte, ist vorliegend nicht die Arbeitsleistung des Vorgesetzten zu beurteilen. Zudem bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Anhaltpunkte dafür, dass der Arbeitgeber ihn für einen kurzen Arbeitseinsatz habe missbrauchen wollen. Vielmehr scheint ausschlaggebend gewesen zu sein, dass der Beschwerdeführer nicht alle Arbeiten erledigen wollte und sich vom Arbeitsort entfernte. Dass die B.___ daher nicht mehr am Beschwerdeführer interessiert war, ist nachvollziehbar. Es kann dabei wie erwähnt offen bleiben, ob der Beschwerde- führer oder der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigte. 8/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.1397 Da der Beschwerdeführer seine zumutbare Arbeitsstelle durch sein Verhalten verlor, hat er entge- gen seiner Pflicht nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a SHG nicht das zum Vermeiden, Beheben oder Vermin- dern seiner Bedürftigkeit Erforderliche vorgekehrt. Ebenfalls nichts an der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Arbeiten ändert der vom Beschwerdefüh- rer erwähnte Umstand, dass sich ein Vorgesetzter ihm gegenüber respektlos verhalten und ihn ras- sistisch behandelt habe. Dieser einzelne Vorfall rechtfertigt nicht, den Arbeitsort sofort zu verlassen und damit den gänzlichen Verlust der Arbeitsstelle sowie die erneute gänzliche Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Hilfe zu riskieren. Damit ist aber nicht gesagt, dass Vorgesetzte die Mitarbeiter respektlos und rassistisch behandeln dürfen. Vielmehr ist dieses Fehlverhalten (Verschulden) des Vorgesetzten im Kürzungsumfang und in der Kürzungsdauer zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend Ziffer 3.3), indem das Verschulden des Beschwerdeführers und jenes des Vorgesetzten gegenei- nander abzuwägen sind. Indem der Beschwerdeführer die erwähnten zumutbaren Arbeiten zwar anfänglich noch ausführte, später dann aber die Baustelle verliess und somit diese zumutbaren Arbeiten nicht mehr erledigte, verletzte er seine Pflichten nach den erwähnten Bestimmungen des SHG und der SHV sowie ge- mäss den erwähnten Regelungen in den SKOS-Richtlinien und dem BKSE-Handbuch (vgl. vorste- hende Ziffern 2.4 und 2.6). 3.2 Aufgrund der soeben dargelegten Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ist zu prüfen, ob der von der Sozialhilfe an den Beschwerdeführer ausgerichtete Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu kürzen ist. Nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 SHG kann in leichten, begründeten Fällen von einer Kürzung abgesehen werden. Ein leichter, begründeter Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn eine Person einen Beratungster- min nicht wahrgenommen hat, ohne sich abzumelden, und sich in der Folge wieder an die Weisun- gen des Sozialdienstes hält. Obschon in diesem Fall formal die Pflicht nach Art. 28 Abs. 2 Bst. a SHG verletzt ist, könnte auf eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe verzichtet werden, dies gestützt auf den erwähnten Art. 36 Abs. 1 Satz 2 SHG. Der Beschwerdeführer nahm aber nicht einfach einen Beratungstermin nicht wahr, den man nachholen könnte, sondern er verlor wie in Ziffer 3.1.3 darge- legt durch sein Verhalten seine Arbeitsstelle und damit eine Möglichkeit, nicht mehr oder zumindest weniger stark von der Sozialhilfe abhängig zu sein. Somit kann nicht von einem leichten, begründe- ten Fall ausgegangen werden, bei welchem nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 SHG auf eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe unter Umständen abzusehen wäre, sondern die in Ziffer 3.2 dargelegte Pflicht- verletzung hat eine Kürzung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 SHG zur Folge. 3.3 Zu prüfen sind sodann der Umfang und die Dauer der von der Vorinstanz verfügten Kürzung des Grundbedarfs. 9/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.1397 Nach Art. 36 SHG muss die wegen der Pflichtverletzung erfolgende Leistungskürzung dem Fehlver- halten des Beschwerdeführers angemessen sein. Gemäss den SKOS-Richtlinien kann der Grund- bedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 30 Prozent gekürzt werden. Der Beschwerdeführer verlor durch sein Verhalten die Arbeitsstelle. Er verfügte danach über kein anderweitig selber erwirtschaftetes Einkommen, sondern war vollständig auf den Grundbedarf für den Lebensunterhalt angewiesen, den die öffentliche Hand leistet. Dieses Fehlverhalten wiegt grundsätzlich eher schwer. Zu berücksichtigen ist aber auch das Fehlverhalten der Vorgesetzen des Arbeitgebers: Die vom Beschwerdeführer erwähnte respektlose und rassistische Behandlung wird durch den Arbeitgeber weder bestätigt noch dementiert; die Vorinstanz hat den Arbeitgeber aber auch nicht danach gefragt. Vielmehr ist die Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass diese unkorrekte Behandlung tatsächlich erfolgte und hat sie berücksichtigt, indem sie das Fehlverhalten des Beschwerdeführers und jenes des Arbeitgebers gegeneinander abwog, d.h. im Ergebnis das Verschulden des Beschwerdeführers als reduziert erachtete. Mit Blick auf die in vorstehender Ziffer 2.7 erwähnten Ausführungen zum Kürzungsumfang und zur Kürzungsdauer bzw. mit Blick darauf, dass der Grundbedarf für den Lebensunterhalt bis maximal zwölf Monate um höchstens 30 Prozent gekürzt werden kann, erweist sich die von der Vorinstanz verfügte Kürzung des Grundbedarfs um 15 Prozent während drei Monaten als angemessen. 3.4 Die Beschwerde vom 5. September 2019 erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen. 4. Kosten 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei. Al- lerdings werden im Bereich der Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe vor den Beschwer- deinstanzen, vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung, keine Verfahrenskosten er- hoben (Art. 53 SHG). Vorliegend sind daher keine Kosten zu erheben. 4.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten ans Gemeinwesen als gerichtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Vorinstanz als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG hat in der Regel 10/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.1397 keinen Anspruch auch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Da die Vorinstanz nicht anwalt- lich vertreten ist, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu einer möglichen Parteientschädigung (Art 104 Abs. 1 VRPG). Es sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 5. September 2019 wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist mindestens in 2 Exemplaren einzureichen und muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen. 11/11