2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 9. September 2019 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme, werden als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1‘200.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführerin, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben ‒ Beschwerdegegnerin, p.A. Z.___