Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin zwar. Jedoch ist vorliegend sowohl die Bewertung der «Anbieterspezifischen Kriterien» als auch die Nachvollziehbarkeit der Preisbemessung zu bemängeln, ohne dass sich dadurch etwas an der Zuschlagserteilung an die Beschwerdegegnerin und der Abweisung der Beschwerde ändern würde. Aus diesem Grund sind die Verfahrenskosten, vorliegend pauschal festgesetzt auf CHF 1'200.00 (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GebV), der Beschwerdeführerin nur zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).