Das Angebot der Beschwerdegegnerin bleibt das wirtschaftlich Günstigste gemäss Art. 30 Abs. 1 ÖBV. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht aufzuheben. Jedoch ist die Diskrepanz zwischen den in der Zuschlagsverfügung und in der «Bewertung des Preises» verwendeten Angebotspreisen bei der Kostenverlegung zu beachten. 4. Aufschiebende Wirkung und Verbot des Vertragsschlusses