Diese Punktedifferenz reicht jedoch nicht aus, um bei der von der Beschwerdeinstanz als richtig erkannten Bewertungsweise des Zuschlagskriteriums «Anbieterspezifische Kriterien» (gleiche Gewichtung aller auf die anbieterspezifischen Kriterien entfallenden Subkriterien B1 bis B19) die höchste Gesamtpunktzahl und damit den Zuschlag zu erhalten. Auch bei Verwendung der in der Zuschlagsverfügung aufgeführten Angebotspreise, aber mit der gleichen Gewichtung aller auf die anbieterspezifischen Kriterien entfallenden Subkriterien B1 bis B19 hätte die Beschwerdegegnerin somit den Zuschlag erhalten. Das Angebot der Beschwerdegegnerin bleibt das wirtschaftlich Günstigste gemäss Art.