Jedoch ist Folgendes festzuhalten: Selbst nach der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Berechnungsweise (Berücksichtigung der in der Zuschlagsverfügung genannten Angebotspreise) würde die Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium «Kosten» lediglich 20 Punkte mehr erhalten. Diese Punktedifferenz reicht jedoch nicht aus, um bei der von der Beschwerdeinstanz als richtig erkannten Bewertungsweise des Zuschlagskriteriums «Anbieterspezifische Kriterien» (gleiche Gewichtung aller auf die anbieterspezifischen Kriterien entfallenden Subkriterien B1 bis B19) die höchste Gesamtpunktzahl und damit den Zuschlag zu erhalten.