Da die Vorinstanz die Optionen kaufen möchte, erscheint die Berücksichtigung der Optionen bei der Preisbemessung grundsätzlich richtig. Jedoch ist der Beschwerdeführerin insoweit beizupflichten, als dass aus den Ausschreibungsunterlagen nicht klar hervorgeht, welche Optionen auf welche Weise bewertet werden. Auch aus der «Bewertung des Preises vom 20. August 2019»62 geht nicht klar hervor, welche Optionen auf welche Art berücksichtigt wurden: