hier wiederum zu beachten, dass der Vergabebehörde bei der Auswahl der für die Bewertung massgeblichen Umstände ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt.56 Je unbestimmter die Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen eine Option darstellt bzw. je mehr sie ihre Auslösung offenlässt, umso weniger ist ein Optionenpreis in die Bewertung miteinzubeziehen.57 Würdigung Nach dem Gesagten sind Optionen daher in die Preiswertberechnung aufzunehmen, wenn die Ausschreibungsunterlagen Optionen enthalten und wenn «nicht unwahrscheinlich ist», dass diese auch ausgelöst werden.