Gemäss Anhang 4 Ziff. 1 der VöB55 muss die Ausschreibung eines Auftrags im offenen oder im selektiven Verfahren u.a. Gegenstand und Umfang des Auftrages, einschliesslich Optionen für zusätzliche Mengen sowie – wenn möglich – Schätzung des Zeitpunktes, in dem solche Optionen ausgeübt werden, enthalten. Im Kanton Bern sieht Art. 11 Abs. 1 Bst. g ÖBV vor, dass die Ausschreibungsunterlagen Optionen für zusätzliche Leistungen enthalten müssen.