Daraus folgt: Bei der Berechnung des Wertes eines Auftrages sind die Werte der für einen noch auszuschreibenden Vertrag geplanten Optionsrechte mit zu berücksichtigen. Mit andern Worten: Entscheidend ist nicht nur das, was sicher vergeben werden soll, sondern auch das, was lediglich möglicherweise – gestützt auf das Optionsrecht – vergeben wird.54