Zur Frage der Auftragsbewertung sieht Art. II Ziff. 6 GPA vor: «In Fällen, in denen eine geplante Beschaffung den Bedarf von Optionsklauseln ausdrücklich vorsieht, gilt als Grundlage für die Bewertung (des Auftrages) der Gesamtwert der maximal erlaubten Beschaffung, einschliesslich der Optionskäufe.» Art. 7 Abs. 4 BöB, der diese Vorschrift mindestens teilweise aufnimmt und vom Auftragswert handelt, lautet: «Enthält ein Auftrag die Option auf Folgeaufträge, so ist der Gesamtwert massgebend.» Daraus folgt: Bei der Berechnung des Wertes eines Auftrages sind die Werte der für einen noch auszuschreibenden Vertrag geplanten Optionsrechte mit zu berücksichtigen.