Ein Optionsrecht ist ein Gestaltungsrecht: Der «Berechtigte hat die Macht, ein bestimmtes Vertragsverhältnis durch einseitige Willenserklärung in Geltung zu setzen oder zu verlängern». Art. 7 BöB52 regelt die Berechnung des Auftragswertes. Das ist der Wert, der u.a. massgebend ist für die Beurteilung der Frage, ob die Schwellenwerte des WTO-Abkommens (GPA53) erreicht oder überschritten werden (vgl. Art. II GPA). Zur Frage der Auftragsbewertung sieht Art.