Somit konnten ihr sowohl die Preisbewertungsregel als auch die Diskrepanz zwischen den in der Zuschlagsverfügung und den in der Preisbewertung genannten Angebotspreisen erst während dem vorliegenden Beschwerdeverfahren bekannt sein. Die Beschwerdeführerin konnte demnach die Rüge betreffend Festlegung der Angebotspreise erst nach Einreichung der Beschwerde erheben. Aus diesem Grund ist auf ihre Rüge einzutreten. Preisbestimmung