Die Beschwerdeführerin rügt die fehlende Übereinstimmung der in der Zuschlagsverfügung vom 28. August 2019 und der «Bewertung des Preises» vom 20. August 201950 genannten Angebotspreise. Dazu ist Folgendes zu sagen: Die Beschwerdeführerin hatte erst während dem vorliegenden Beschwerdeverfahren – mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 – Einsicht in die Akten des Vergabeverfahrens und damit Einsicht in die «Bewertung des Preises» vom 20. August 2019. Somit konnten ihr sowohl die Preisbewertungsregel als auch die Diskrepanz zwischen den in der Zuschlagsverfügung und den in der Preisbewertung genannten Angebotspreisen erst während dem vorliegenden Beschwerdeverfahren bekannt sein.