Zusammengefasst seien die von der Beschaffungsstelle eingesetzten Preise nicht nachvollziehbar, weshalb das Transparenzgebot verletzt worden sei. Trotz der Offenlegung der Preisbewertungsregel im Rahmen der Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren sei es nach wie vor nicht nachvollziehbar, wie es zu einer Abweichung der Gesamtkosten gekommen sei, welche zu einer Verzerrung der Preiskurve und entsprechend auch der Punkteverteilung geführt habe. Damit sei das Transparenzgebot verletzt